| Waldbrandschutzverordnung 2011 tritt in Kraft |
| Mittwoch, 11. Mai 2011 um 08:15 Uhr | |||
Verordnung des Landkreises Osnabrück zur Verhütung von Waldbränden im Landkreis Osnabrück vom 10.05.2011
Aufgrund des § 35 Absatz 4 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21.03.2002 (Nds. GVBI. Nr. 11j2002, S. 112 ff.) in der zur Zeit geltenden Fassung wird für das Gebiet des Landkreises Osnabrück verordnet:
§1 Es ist verboten 1. in Wäldern, Mooren und Heidegebieten oder in gefährlicher Nähe davon Feuer anzuzünden, zu rauchen und mit feuergefähriichen Gegenständen umzugehen. §2 Tatsächlich öffentliche Wege im Sinnes des NWaldLG und im Sinne des § 1 Nr. 4 sind öffentliche oder private Wege und Straßen, die mit Zustimmung oder Duldung des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Personen tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege, Reitwege und Freizeitwege. Nicht zu den tatsächlich öffentlichen Wegen in diesem Sinne gehören Fuß- und Pirschpfade, Holzrückelinien, Gestelie/Abteilungslinien, Grabenränder sowie Feld- und Wiesenraine. §3 Unter die Verbote des § 1 Nm. 3 und 4 fällt nicht die Erledigung öffentlicher Aufgaben sowie die rechtmäßige Bewirtschaftung und Nutzung von Grundstücken einschließlich der Jagdausübung. Ordnungswidrig nach § 42 Abs. 3 Nr. 16 des NWaldLG handelt, wer den Verboten des § 1 dieser Verordnung zuwider handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. §5
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